Nehmen wir an, es gäbe ihn bereits, den ultimativen Konzertsaal für München: er läge am rechten Ort, hätte die richtige Architektur und brächte großartige Konzerte hervor. Wir besäßen dieses Meisterwerk und es wäre von solch „außergewöhnlichem universellem Wert“, dass die Weltgemeinschaft übereinkommt, dieses Stück Architektur in die „Liste der Welterbestätten" aufzunehmen. Hinter der Liste der „UNESCO-Welterbes“ steht ein völkerübergreifender Vertrag, in dem festgelegt ist, dass es ein gemeinsames weltweites Kulturerbe gibt. Das Besondere daran ist, dass darin nicht nur bestimmte Kulturstätten hervorgehoben und unter Schutz gestellt werden, sondern die Aussage, dass dieses Erbe nicht das Eigentum einer Einzelperson, einer juristischen Gesellschaft,…